Art. 375 Abs. 1 und 2 (letzterer in der Fassung vom 16. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Januar 1997; AS 1995 1227 1307; BBI 1991 III 1) ZGB: Verzicht auf die Veröffentlichung der Entmündigung einer geistesschwachen Person, deren Handlungsunfähigkeit für Dritte offenkundig ist.
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ZGB ist auch auf die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB anwendbar (Egger, Zürcher Kommentar zum ZGB, N 4 zu Art. 421). Angesichts der ausgewiesenen Überschuldung des Nachlasses kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Ausschlagung vorliegend im Interesse der Verbeiständeten erfolgte, weshalb die Direktion des Innern dem Regie- rungsrat als vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde beantragt, die Ausschla- gung nach der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde ebenfalls zu geneh- migen. (RRB, 13. Januar 1997) Art. 375 Abs. 1 und 2 (letzterer in der Fassung vom 16. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Januar 1997; AS 1995 1227 1307; BBI 1991 III 1) ZGB: Verzicht auf die Veröffentlichung der Entmündigung einer geistesschwachen Person, deren Handlungsunfähigkeit für Dritte offenkundig ist Erwägungen:
1. Nach Art. 375 Abs. 1 ZGB muss die Entmündigung, sobald sie rechts- kräftig geworden ist, veröffentlicht werden. Die Unterstellung unter elterli- che Gewalt vermag den Beteiligten die Publikation grundsätzlich nicht zu ersparen (Egger, Zürcher Kommentar zum ZGB, N 8 zu Art. 385; vgl. auch Schnyder/Murer, Berner Kommentar zum ZGB, N 37 zu Art. 375).
2. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann jedoch nach Art. 375 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom 16. Dezember 1994 im Zusammenhang mit der Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), in Kraft seit 1. Januar 1997 (AS 1995 1227 1307), auf eine Veröf- fentlichung verzichtet werden, wenn die Handlungsunfähigkeit für Dritte offenkundig ist oder der/die Geisteskranke oder Geistesschwache in einer Anstalt untergebracht ist.
a) X. hält sich nicht dauernd im Schwerbehindertenheim Maihof auf. Sie verbringt die Wochenenden gelegentlich zuhause bei ihren Eltern. Auf eine Publikation der Entmündigung kann daher nicht wegen Unterbringung in einer Anstalt verzichtet werden.
b) Dem ärztlichen Bericht, auf den sich die Vormundschaftsbehörde stützt, ist jedoch zu entnehmen, dass die Handlungsunfähigkeit von X. für Dritte offenkundig ist (was zudem von seiten des Heims telefonisch bestätigt wurde), weshalb ein Verzicht auf die Veröffentlichung der Entmündigung aus diesem Grund in Betracht fällt. Die neue Fassung von Art. 375 Abs. 2 ZGB entspricht im übrigen langjähriger Praxis des Regierungsrates, die sich auch auf eine Empfehlung der Konferenz der kantonalen Vormundschafts- behörden (VBK; früher VDK für Vormundschaftsdirektoren-Konferenz) 310
vom 27. November 1989 stützen konnte und in den neuen Gesetzeswortlaut Eingang gefunden hat (siehe BBI 1991 III 59).
3. Wird auf eine Publikation der Entmündigung verzichtet, ist diese aber dem Betreibungsamt mitzuteilen (neuer Art. 375 Abs. 2 letzter Halbsatz ZGB).
4. Abschliessend beantragt die Direktion des Innern dem Regierungsrat, auf eine Veröffentlichung der Entmündigung von X. zu verzichten. (RRB, 12. August 1997) Art. 307 Abs. 1 und 3, 308, 310 Abs. 1 ZGB; § 45 Abs. 1 EG ZGB; §§ 23 Abs. 1 Ziff. 3, 24 Abs. 2, 28 Abs. 2 Ziff.2 VRG; Ziff. 109 und 114 Verwaltungsge- bührentarif. – Kindesschutz; Wiederherstellung der elterlichen Obhut mit Bedingungen und Auflagen; Bestellung eines Aufsichtsorgans. – Formelle Voraussetzungen und Gegenstand der Beschwerde (E. 1). – Gutachten und nötige Massnahmen (E. 2): Empfehlungen der Gutachterin (a.); Würdigung des Gutachtens (b. und c.); Verzicht auf eine Erziehungsbeistandschaft (d.); Ueberwachung der Bedingungen und Auflagen durch eine geeignete Person oder Stelle (e.); Zusammenfassung (f.). – Kosten und Entschädigungen, insbesondere Beteiligung der Vormundschaftsbehörde an den Gutachterko- sten (E. 3) Erwägungen:
1. a) Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss das Gemeinderates X., T. und M.S. die Obhut über ihre Kinder A. und B. zu entziehen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde die elterliche Obhut aufzuheben, wenn der Gefährdung des Kindes auf andere Weise nicht begegnet werden kann. Die Ursache der Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind unter elterlicher Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entwicklung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 4. Auflage, Bern 1994, N 27.36 mit Hinweis auf ZVW 1978 Nr. 22 S. 152).
b) Der Gemeinderat X. sah sich zum Obhutsentzug veranlasst, weil die früher angeordneten Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB die Alkohol- und Paarproblematik nicht so verändert hätten, dass sich für die Kinder eine Beruhigung eingestellt habe. Vielmehr habe sich die Situation seit Januar 1997 wieder zugespitzt. Die Kinder seien verunsichert und zeigten Verhal- tensauffälligkeiten. Dem halten die Beschwerdeführenden insbesondere entgegen, sie seien gewillt, an ihren Problemen zu arbeiten, befolgten die entsprechenden hierzu getroffenen Massnahmen und befänden und sich auf guten Wegen. Ein Obhutsentzug wäre sowohl für die Kinder als auch für die 311